Der Vorstand gibt sich Regeln für die Unterstützung von Projekten Dritter.
Diese Regeln enthalten Angaben über
- die Antragstellung
- die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch den Verein
- die Beratung über gestellte Anträge
- die Höhe der für die Unterstützung von Projekten verfügbaren Mittel des Vereins
- das Verfahren zur Auszahlung einer bewilligten Unterstützung.
Die beschlossenen Regeln sind Bestandteil der Geschäftsordnung.
Regeln für die Unterstützung von Projekten Dritter
Stand 06.Jul.2016 mit Beschluss der Sondermitgliederversammlung
- Anträge zur Förderung von Projekten sind an den Vorstand zu richten.
- Im Antrag müssen der Fördergegenstand und der Förderzweck dargelegt werden.
- Eine Förderung von investiven Maßnahmen durch LiC ist nur möglich, wenn deren Kosten insgesamt bekannt sind und deren vollständige Finanzierung gesichert ist.
- Die vollständige Finanzierung eines Projekts muss mit dem Antrag nachgewiesen werden. Eine Vorfinanzierung dieser Maßnahmen durch Mittel des Vereins ist ausgeschlossen.
- Es können nur einmalig entstehende Sach- und Investitionskosten gefördert werden.
- Eine Förderung allein von Personal- oder Lohnkosten ist ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- Die wiederkehrende Förderung ein und desselben Projekts ist ausgeschlossen.
- Ebenfalls ausgeschlossen ist der Ersatz von Haushaltsmitteln der Stadt Köln oder anderer öffentlicher Aufgabenträger durch Mittel des Vereins.
- Über die Bewilligung einer Förderung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat zu prüfen, ob die beantragten Mittel satzungsgemäß verwendet werden sollen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
- Der Vorstand darf Fördermittel nur in der Höhe zusagen, dass das Vereinsvermögen im Haushaltsjahr die Summe der jährlichen Mitgliedsbeiträge des Vereins nicht unterschreitet.
- Eine Förderzusage des Vorstands ist grundsätzlich zeitlich befristet. Die Zusage erlischt, wenn das geförderte Projekt nicht innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem auf den Vorstandsbeschluss folgenden Monat, abrechnungsreif abgeschlossen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist durch Vorstandsbeschluss einmalig um bis zu 6 Monate verlängert werden.
- Die Auszahlung der bewilligten Mittel kann nur nach Vorlage der vollständigen und belegten Abrechnung des Fördergegenstands erfolgen. Nicht belegte Aufwendungen können nicht erstattet werden. Zusammen mit der Abrechnung ist die Finanzierung des geförderten Projekts vollständig darzulegen. Im Falle einer Überfinanzierung sind die vom Verein bewilligten entsprechend zu kürzen.
- Stellt sich im Zuge der Projektrealisierung heraus, dass die bewilligten Mittel nicht oder nicht in voller Höhe benötigt werden, hat der Antragsteller dies dem Verein unverzüglich mitzuteilen.